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Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen der LÜRA GmbH

1. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen zustande, sobald ihn LÜRA GmbH rechtsverbindlich gegengezeichnet oder durch Auftragsbestätigung angenommen hat. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Bei Vertragsänderungen und/oder -ergänzungen gilt das Vorstehende entsprechend. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. LÜRA GmbH widerspricht der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich.

2. Liefer- und Leistungsumfang

Der Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem von LÜRA GmbH gegengezeichneten Vertrag oder aus der Auftragsbestätigung von LÜRA GmbH. Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich des Leistungsumfangs müssen von LÜRA GmbH schriftlich bestätigt werden. Von LÜRA GmbH ausgearbeitete Unterlagen, die Angebote, Zeichnungen und Dokumentationen werden in der Regel speziell für den Kunden erarbeitet. Urheberrechte und sämtliche Nutzungsrechte aus Urheberrechten bleiben bei LÜRA GmbH. Die dem Kunden übergebenen Unterlagen sowie die von LÜRA GmbH entwickelten Ideen darf der Kunde weder persönlich verwerten, noch dürfen die Unterlagen und Ideen Dritten unmittelbar oder mittelbar zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind auf Anforderung von LÜRA GmbH jederzeit unverzüglich zurückzugeben.

3. Lieferzeit

Wird eine Lieferzeit individuell ausgehandelt, gilt diese. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt unabdingbar voraus, dass sämtliche technischen Einzelheiten der Lieferung rechtzeitig festgelegt werden. Bei Ereignissen höherer Gewalt sowie anderen von LÜRA GmbH nicht zu vertretenden Hindernissen, die LÜRA GmbH die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschwert, unmöglich macht oder verzögert, ist die Lieferzeit um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Wenn die Behinderung länger als 6 Monate dauert, ist LÜRA nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. LÜRA GmbH kann sich auf diese Umstände nur dann berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wird. Umstände, die dieses Vorgehen rechtfertigen, sind insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Bauteile. Das gleiche gilt, wenn diese Umstände bei einem Lieferanten von LÜRA GmbH eintreten.

Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der Frist das Werk von LÜRA GmbH verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. LÜRA GmbH übernimmt keine Haftung für ein rechtzeitiges Eintreffen des Liefergegenstandes, es sei denn, das verspätete Eintreffen beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens LÜRA. Hat LÜRA GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten oder gerät LÜRA GmbH in Verzug, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des bei ihm eingetretenen Verzugsschadens, jedoch nur in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages der Lieferung, mit der sich LÜRA GmbH in Verzug befindet. Mit jeder vollendeten Woche werden 0,5 % verwirkt, maximal jedoch 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, der beim Kunden eingetretene Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LÜRA GmbH oder seiner Erfüllungsgehilfen. LÜRA GmbH ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.

Wird die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, kann LÜRA GmbH die durch die Lagerung der anzuliefernden Teile entstehenden Kosten, bei Lagerung ab Werk LÜRA GmbH mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche vom Kunden verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass LÜRA nur ein geringerer Schaden entstanden ist. LÜRA GmbH ist berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist bei deren fruchtlosem Ablauf über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden in angemessen verlängerter Frist mit Waren gleicher Art und Güte zu beliefern.

4. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz von LÜRA GmbH. Die Gefahr geht mit der tatsächlichen Übernahme des Liefergegenstandes durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen über. Wird der Liefergegenstand versandt, geht die Gefahr mit der Übergabe an die Transportperson, auch wenn diese eine eigene Transportperson von LÜRA GmbH ist, über, es sei denn, die Beschädigung des Transportguts ist von LÜRA aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten. Das gleiche gilt, wenn LÜRA GmbH neben der Lieferung noch die Verpflichtung zur Montage bzw. die Aufstellung des Liefergegenstandes oder sonstige Leistungen übernommen hat, es sei denn, die Beschädigung während Montage und Aufstellung beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Auf Wunsch des Kunden wird auf dessen Kosten die Lieferung durch LÜRA GmbH gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie für sonstige versicherbare Risiken versichert.

5. Preis- und Zahlungsbedingungen

Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist auf die vereinbarte Vergütung hinzuzurechnen. Die Preise gelten ab dem Werk LÜRA GmbH, also zuzüglich möglicher Montage- und Transportkosten. Die vereinbarte Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, wie folgt fällig:

  • 1/3 des Gesamtrechnungsbetrages bei Auftragsbestätigung.
  • 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft der Hauptteile oder bei Lieferung.
  • 1/3 nach Rechnungsstellung.

Die Zahlungen sind ohne Abzug pünktlich zu leisten. Treten in dem Zeitraum zwischen 4 Monaten nach Abgabe der Auftragsbestätigung und der Lieferung bzw. der Leistung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Personal und Material, so erhöht sich der vereinbarte Preis bzw. die Leistung angemessen entsprechend der Steigerung. Macht die Erhöhung mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises aus, wird LÜRA GmbH die Kostenänderung im Einzelnen belegen. Es besteht Einigkeit darüber, dass bei Lieferung von Anlagen ein Lohn- und Materialanteil von je 40 % dem Preis zugrunde liegt. Bei reinen Montagearbeiten ist von einem Lohnanteil von 80 % auszugehen.

LÜRA GmbH ist nicht verpflichtet, vom Kunden Wechsel anzunehmen. Nimmt LÜRA GmbH dennoch Wechsel an, erfolgt die Annahme erfüllungshalber. Die Wechselkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Aufgabe der Kosten vom Kunden zu bezahlen. Schecks werden ebenfalls von LÜRA GmbH nur erfüllungshalber angenommen. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist erst nach erfolgter unwiderruflicher Gutschrift auf den Konten von LÜRA GmbH erfüllt. Werden LÜRA GmbH Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist LÜRA GmbH berechtigt, sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden sofort fällig zu stellen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Scheck oder Wechsel des Kunden nicht eingelöst wird bzw. wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. LÜRA GmbH ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung von Vorauszahlungen oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde mit einer (Teil-)Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand gerät.

6. Leistungsverweigerungsrecht, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsverbot

Das Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen, wenn und soweit für LÜRA ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss dieser Rechte des Kunden gegeben ist. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. LÜRA GmbH und der Kunde sind sich darüber einig, dass LÜRA GmbH die Forderungen gegen den Kunden auf Dritte übertragen darf. Allen Abtretungsverboten in Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

7. Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit der Lieferung des jeweiligen Liefergegenstandes an den Kunden. Im Falle einer Montagepflicht seitens LÜRA beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme der Leistung durch den Kunden. Eine bestimmte Form für die Abnahmeerklärung wird nicht vereinbart. LÜRA GmbH gewährleistet nur, dass der Liefergegenstand nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit des zum gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs aufheben oder erheblich mindern.

Während der Gewährleistung auftretende Mängel hat der Kunde unverzüglich mit allen ihm erkennbaren Einzelheiten LÜRA GmbH in Textform zu melden. Im Rahmen des Zumutbaren hat der Kunde auch Hinweise zur Fehlerbestimmung zu geben. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln und Fehlern, die durch den normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. LÜRA GmbH leistet nach seiner Wahl Gewähr, indem entsprechend den Erfordernissen der Liefergegenstand instandgesetzt oder fehlerhafte Teile des Liefergegenstandes ersetzt werden. Werden Teile ausgewechselt, gehen die ausgewechselten Teile in das Eigentum von LÜRA GmbH über. Werden bei der Nachbesserung Teile eingebaut, übernimmt LÜRA GmbH die Gewährleistung für diese Teile bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes.

Ein Gewährleistungsanspruch des Kunden ist ausgeschlossen, wenn und soweit ein aufgetretener Mangel in kausalem Zusammenhang damit steht, dass

  • der Kunde den Liefergegenstand selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den vollen Nachweis dafür, dass die in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind.
  • der Kunde nicht unverzüglich nach Feststellung eines Mangels dies anzeigt.
  • den Liefergegenstand oder Teile davon unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht.
  • die Hinweise über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes nicht befolgt werden.
  • die Einbau- und Betriebsvorschriften von LÜRA GmbH nicht eingehalten worden sind.
  • die von LÜRA GmbH vorgeschriebenen und gelieferten Schmierstoffe nicht verwendet worden sind.

Schlägt eine Nachbesserung einer Schadensursache – trotz zweier Versuche durch LÜRA GmbH – fehl, ist der Kunde berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrags oder Minderung des Preises zu verlangen, wenn die maßgeblichen Mängel, deren Nachbesserung erfolglos geblieben sind, auch bei fachgerechter Ausführung und unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt nicht hätten beseitigt werden können. Die Haftung von LÜRA GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den Rechnungsbetrag beschränkt, sofern die Haftung nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von LÜRA GmbH oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, Einsparungen sowie unmittelbare und/oder mittelbare Folgeschäden. Zusicherungen wurden von LÜRA GmbH nicht gemacht. Dies gilt insbesondere für die Geeignetheit des Liefergegenstandes für die vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke.

8. Beratung

Anwendungstechnische Beratung gibt LÜRA GmbH nach bestem Wissen und aufgrund gewonnener Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften hinsichtlich der Verwendung der Produkte ist der Kunde selbst verantwortlich.

9. Verpackung

Die Verpackung wird mit der vollständigen Bezahlung Eigentum des Kunden. Der Kunde hat deshalb für deren Entsorgung Sorge zu tragen.

10. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung sowie bis zur Bezahlung sämtlicher Lieferungen innerhalb der Geschäftsbeziehung – einschließlich aller Nebenforderungen – bleiben die gelieferten Gegenstände Eigentum von LÜRA GmbH. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts der Kunde. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lieferungen von LÜRA GmbH an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Kunde hat LÜRA GmbH von einer Pfändung durch Dritte sofort zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Maßnahmen zur Beseitigung und Abwehr derartiger Eingriffe notwendigen Kosten zu tragen, soweit sie nicht von dem Dritten, der den Eingriff veranlasst hat, tatsächlich bezahlt werden.

Wenn der Kunde die von LÜRA GmbH unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände vor Eigentumsübergang im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußert, wird die hieraus gegen den Dritten entstehende Forderung schon hiermit in Höhe der jeweils zugunsten von LÜRA GmbH noch bestehenden Forderung abgetreten. Der Kunde ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen LÜRA GmbH gegenüber nach den obigen Bestimmungen ordnungsgemäß nachkommt, zur Einziehung dieser Forderung für Rechnung von LÜRA GmbH ermächtigt. LÜRA GmbH ist jedoch berechtigt, den auf Verlangen zu benennenden Dritten von der Abtretung der Forderung zu benachrichtigen und zur Zahlung unmittelbar anzuweisen.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist LÜRA GmbH berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und/oder Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der im Eigentum von LÜRA GmbH stehenden Liefergegenstände zu verlangen. In diesem Fall kann LÜRA GmbH auch die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderung widerrufen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden – gleich, aus welchem Rechtsgrund – steht diesem nicht zu. Der Kunde trägt sämtliche durch die Rückgabe der Vorbehaltsware entstehenden Kosten.

LÜRA GmbH ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden, die wieder in Besitz genommenen Liefergegenstände nach Androhung und Festsetzung einer angemessenen Frist durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der nach Abzug der Kosten verbleibende Erlös wird dem Kunden auf seine Schuld angerechnet. Ein eventueller Überschuss steht dem Kunden zu.

Macht LÜRA GmbH die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend, so besteht Einigkeit darüber, dass sich der Kunde nicht darauf berufen kann, dass das Vorbehaltsgut der Aufrechterhaltung seines Gewerbes dient.

11. Montage

Montageleistungen schuldet LÜRA GmbH nur dann, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. Der Kunde muss Montageleistungen gesondert und ausdrücklich in Auftrag geben. Liefer- und Montageaufträge haben jeweils ein getrenntes Schicksal. Führt LÜRA GmbH Lieferung und Montage zusammen durch, führt die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder der Rücktritt von einem der beiden Vertragsverhältnisse nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des jeweils anderen. Die Montagekosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand von LÜRA GmbH. Die Höhe des Aufwandes von LÜRA GmbH richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste von LÜRA GmbH für die Erbringung von Montageleistungen (Listenpreise). Kann LÜRA GmbH die Montageleistungen aus Gründen nicht durchführen, die LÜRA GmbH nicht zu vertreten hat, ist LÜRA GmbH berechtigt, Wartezeiten, Verzögerungen und zusätzliche Anfahrten entsprechend dem Zeitaufwand auf der Grundlage der vereinbarten Listenpreise zu berechnen.

Die Erbringung von anderen Nebenleistungen, die nicht unmittelbar Montageleistungen sind, werden von LÜRA GmbH nicht erbracht und nicht übernommen. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • erforderliche Hilfsmannschaften, wie beispielsweise Helfer und, falls erforderlich, Maurer, Schlosser, Kranführer und sonstige Facharbeiter in ausreichender Anzahl, einschließlich der von diesen benötigten Werkzeuge,
  • alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazugehörigen (Bau-)Stoffe,
  • Betriebskraft, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
  • bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Apparaturen trockene und verschließbare Räume, für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich den Umständen nach angemessener sanitärer Anlagen,
  • Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind und deren Vorhaltung von LÜRA GmbH nicht erwartet werden kann,
  • geeignete Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Eigentums des Montagepersonals von LÜRA GmbH auf der Baustelle.

Der Kunde ist außerdem verpflichtet, vor Beginn der Montagearbeiten die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben kostenfrei in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Für die Haftung gilt Ziffer 7 der obengenannten Vertragsbedingungen.

Das von LÜRA GmbH im Zusammenhang mit der Erbringung der Montageleistung benötigte Material jedweder Art wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Wird Kabel bei der Montage verwendet, erfolgt die Berechnung des Kabels nach Aufmaß, zuzüglich einem üblichen Verschnitt von 10 % der nach dem Aufmaß ermittelten Menge. Ersatzteile und Kleinmaterial, Schellen, Dübel usw. werden nach Verbrauch auf der Basis der Listenpreise von LÜRA GmbH berechnet. Muss Material am Montageort eingekauft werden, wird dieses mit einem Beschaffungszuschlag von 10 % auf der Grundlage des tatsächlichen Einkaufspreises weiterberechnet.

12. Nebenabreden, Rechtswahl, Gerichtsstand

Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Die Parteien vereinbaren die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist bei Verträgen mit Vollkaufleuten Wesel.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich jedoch schon heute, anstelle einer unwirksamen oder unklaren Bestimmung diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Sinn dieser Klausel am nächsten kommt.

(Stand 06.2025) © 2025 LÜRA GmbH